AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.0 Allgemeines: Vertragsabschluss, Gültigkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich für sämtliche Lieferungen, wenn in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung darauf verwiesen wird. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten schriftlich angenommen worden sind. Die Annahme der Ware bedeutet in jedem Fall die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Besteller. Sofern diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt subsidiär das Schweizerische Obligationenrecht. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung abgeschlossen.
2.0 Lieferpflicht
Eine Lieferpflicht des Lieferanten besteht nur, soweit der Besteller kreditwürdig ist. Nachträgliche gegenteilige Feststellungen berechtigen den Lieferanten zum Vertragsrücktritt. Der Lieferant ist berechtigt, bei allfälligen, unvorhergesehenen Preiserhöhungen bei Rohmaterial- und Hilfsstofflieferanten vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem Vertragsrücktritt gemäss Ziff. 2.0 entstehen dem Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten.
3.0 Lieferumfang
Die Lieferungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen abschliessend aufgeführt. Prospekte, Kataloge und Angaben in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
4.0 Preise, Steuern, Verpackungs- und Frachtkosten
Die Lieferung erfolgt zu den festgelegten und vereinbarten Preisen und Konditionen. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung vermerkt, netto ab Werk ohne Mehrwertsteuer und ohne Verpackung.
5.0 Der Lieferant behält sich eine angemessene Preisanpassung vor, wenn
- sich die Kostenfaktoren erheblich ändern.
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung eine Änderung erfahren haben.
- das Material oder die Ausführungen Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
6.0 Unvorhergesehenes
Sämtliche Nebenkosten für Fracht, Versicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
7.0 Zahlungsbedingungen
Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Zahlungsdomizil für alle vom Besteller zu leistenden Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins geschuldet, der mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Die Verrechnung von Spesen und die Geltendmachung weiteren Schadens durch den Lieferanten bleiben vorbehalten. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
8.0 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Warenlieferung, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Das Eigentum an allen gelieferten Waren geht erst an den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen des Lieferanten einschliesslich Nebenforderungen bezahlt und etwaige Kontokorrent-Saldi beglichen sind.
9.0 Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss und gilt für die Lieferung ab Werk. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft an den Besteller bekannt gegeben wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
10.0 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn
- dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht;
- Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise und nicht abschliessend Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen und Unterlassungen, Naturereignisse;
- der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Aus verspäteter Lieferung entstehen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers, und der Besteller ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
11.0 Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der versandbereiten Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
12.0 Versand, Transport und Versicherung
Der Transport erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller immer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
13.0 Prüfung und Abnahme der Lieferungen
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt gründlich zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel binnen 8 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Werden versteckte Mängel nicht spätestens binnen 6 Monaten nach Empfang der Lieferung entdeckt und dem Lieferanten schriftlich angezeigt, so gilt die Lieferung ebenfalls als genehmigt. Die Abnahme der Lieferung gilt auch dann als erfolgt,
- wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
- sobald der Besteller die Lieferung nutzt, weiterverarbeitet oder unverändert weiterverkauft.
Wegen Mängeln irgendwelcher Art von Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 15.0 (Gewährleistung, Haltung für Mängel) ausdrücklich genannten.
14.0 Gewährleistung, Haftung für Mängel
Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt, wenn der Besteller oder Dritte die gelieferten Produkte unsachgemäss lagern, nutzen, weiterverarbeiten oder abändern oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft
15.0 Haftung für Mängel in Material und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, kostenlos zu ersetzen und mangelhafte Lieferungen kostenlos zurückzunehmen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu. Hat der Besteller vom Lieferanten gelieferte mangelhafte Produkte zur Verhütung weiteren Schadens weiterverarbeitet, steht ihm nur noch ein Anspruch auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu.
16.0 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
17.0 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, übermässiger Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
18.0 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
19.0 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine rechtlichen Ansprüche ausser den in Ziff. 15.0. ausdrücklich genannten.
20.0 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
21.0 Weiterverkauf, Weiterverarbeitung
Der Besteller, der vom Lieferanten gelieferte Produkte nach Weiterverarbeitung oder unverändert weiterverkauft, verpflichtet sich in ausschliesslich eigener Verantwortung, die Produkte auf ihre Verwendungsmöglichkeit und auf ihre Mängelfreiheit zu prüfen. Im Falle des Weiterverkaufs und der Weiterverarbeitung lehnt der Lieferant jegliche Haftung für Mängel in Material und Ausführung sowie für zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich ab. Wird der Lieferant oder seine Zulieferer von Dritten wegen Mängeln in Material und Ausführung, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen, steht dem Lieferanten ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Werden durch Verwendung, Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet in diesen Fällen ausschliesslich der Besteller. Wird der Lieferant von Dritten in solchen Fällen in Anspruch genommen, steht dem Lieferanten ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
22.0 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.